Rechtsprechung
RG, 15.01.1912 - VI 324/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Haftpflicht für Kraftfahrzeuge. Zum Begriffe des "Halters" des Fahrzeugs.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 78, 179
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
Begriff des Kraftfahrzeughalters
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz entwickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 77, 348 [349]; 78, 179 [182/183]; 79, 312 [314]; 87, 137 [138]). - BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58
Begriff des Halters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75
Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als …
Hiernach ist Halter, wer die Sache im eigenen Interesse nicht nur ganz vorübergehend in Gebrauch hat und diejenige umfassende Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 78, 179; BGHZ 13, 351, 354 f [BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53]ür Kfz-Halter; vgl. auch BGH Urteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75). - BGH, 27.03.1958 - II ZR 340/56
Rechtsmittel
Auch eine Haftung aus § 831 BGB kommt nicht in Frage, da der Schiffsführer des "D."-Bootes nicht von der Klägerin, sondern von seinem gegenüber der Klägerin selbständigen Schiffseigner zu seinen Verrichtungen bestellt wurde (RGZ 78, 179).